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Digitalwährungen wie Bitcoin existieren nur als Datensätze im virtuellen Raum. Doch sie werden auf Plattformen gehandelt, und real sind auch die Gewinne. Darf das Finanzamt von Krypto-Spekulanten also Steuern kassieren?
München - Privatanleger müssen ihre Gewinne aus Geschäften mit Bitcoin und anderen Kryptowährungen versteuern. Damit hat ein ungenannter Kläger vor dem Bundesfinanzhof Schiffbruch erlitten, der sich gegen die Besteuerung von 3,4 Millionen Euro Krypto-Profit gewehrt hatte.
Denn auch wenn Krypto-Währungen nur im digitalen Raum existieren, sind sie doch ein Wirtschaftsgut, für das Steuern fällig sind. Das hat das höchste deutsche Finanzgericht in dem nun veröffentlichten Urteil entschieden. „Das ist die erste höchstrichterliche Entscheidung zum Thema Kryptowährungen“, sagte Richter Nils Trossen bei der Jahrespressekonferenz des BFH in München.
Kläger wehrt sich gegen Steuerfestsetzung
Der Mann aus Nordrhein-Westfalen hatte ein sehr gutes Geschäft gemacht: 2014 kaufte er für 22.585 Euro 24 Bitcoin, nach Tausch und Rücktausch mit den zwei anderen Kryptowährungen Ethereum und Monero im Laufe des Jahres 2017 verkaufte er sein Bitcoin-Depot schließlich im November und Dezember desselben Jahres, mit einem sagenhaften Gewinn von 3,4 Millionen Euro. Ein einzelner Bitcoin war laut BFH zum Jahresende 2017 11.610 Euro wert.
Nachdem das Finanzamt 1,4 Millionen Euro Einkommensteuer festgesetzt hatte, ging der Mann vor Gericht. „Die Argumentation des Klägers war, Kryptowährungen seien nichts Greifbares, nichts Tatsächliches, und daher keine Wirtschaftsgüter“, sagte Richter Nils Trossen. Das zweite Argument des Klägers: Weil Krypto-Anleger ihre Profite mutmaßlich häufig verschleiern, der Fiskus Steuern aber gerecht und gleichmäßig kassieren soll, monierte er ein „strukturelles Vollzugsdefizit“ der Finanzverwaltung. Das hätte dann zu einer Steuerbefreiung führen sollen.
Doch schon in der ersten Instanz vor dem Finanzgericht Köln hatte der Mann verloren, und auch der IX. Senat des BFH folgte dem nicht. „Es gibt eine Vielzahl von Wirtschaftsgütern, die man nicht greifen kann“, sagte Trossen. Darunter fallen nach Worten des Richters beispielsweise auch der Wert einer Firma oder ein Kundenstamm. Der IX. Senat sah auch kein strukturelles Vollzugsdefizit.
Spekulationsfrist von einem Jahr bei privaten Veräußerungen
Bitcoin und andere Kryptowährungen seien „im Wesentlichen Spekulationsobjekte“, sagte Trossen. Der Mann hätte möglicherweise bloß geduldiger sein müssen. Der BFH zählt Kryptowährungen zu den „anderen Wirtschaftsgütern“, ebenso wie Gold. Wer bei einem privaten Veräußerungsgeschäft innerhalb einer Spekulationsfrist von einem Jahr mit Gewinn verkauft, muss Steuern zahlen, danach nicht mehr. Abgesehen davon war der Bitcoin-Kurs nach wilden Schwankungen bis 2021 auf ein seither nicht mehr erreichtes Hoch von über 60.000 Dollar gestiegen.
Die Richter gehen davon aus, dass in den nächsten Jahren noch weitere Bitcoin-Verfahren den Bundesfinanzhof erreichen, wenn enttäuschte Krypto-Anleger Kursverluste steuerlich verrechnen wollen. „Das wird natürlich ein Thema der Zukunft werden“, sagte Trossen.
Letztlich seien Bitcoin Spekulationsobjekte. „Da stellt sich natürlich die Frage: Wenn bei einem Gegenstand, der geschaffen wird, um damit zu spekulieren, Verluste entstehen - ob die Allgemeinheit diese Verluste mittragen muss.“
Der Kläger zählt damit zu jenen Steuerzahlern, die vor dem Bundesfinanzhof scheitern. Statistisch betrachtet sind die Erfolgschancen bei Revisionsklagen gegen das Finanzamt jedoch nicht schlecht: In 45 Prozent der Fälle gewinnen die Steuerpflichtigen, wie BFH-Präsident Hans-Josef Thesling berichtete. Der BFH selbst ist ebenfalls digitaler geworden: Die Umstellung auf elektronische Gerichtsakten und elektronischen Rechtsverkehr ist nach Theslings Worten erfolgreich abgeschlossen. dpa
Author: Edward Nunez Jr.
Last Updated: 1702754522
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